Verheiratete Eltern haben mit Geburt ihres Kindes an gemeinsame elterliche Sorge. Ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet erhält er elterliche Sorge demgegenüber erst auf Grund eines Beschlusses der KESB. Eine parlamentarische Initiative fordert nun, dass auch diese gemeinsame elterliche Sorge haben, sobald das Kindesverhältnis feststeht.
Das Bundesgericht klärt, dass zur Abänderung des Betreuungsunterhalts infolge Mehrverdienst des betreuenden Elternteils lediglich eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Eine weitergehende Gesamtbetrachtung erweist sich – anders als bei der Abänderung des Barunterhalts – als unzulässig.
Mit der "Kita-Initiative" (Volksinitiative) vom 14. Juni 2024 wird gefordert, dass jedes Kind ab dem Alter von drei Monaten bis Ende der Grundschule einen Anspruch auf eine institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung hat, sofern die Eltern dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen. Bezweckt wird ausserdem die Änderung der Kostenübernahme durch den Bund, um das Einkommen der Eltern zu entlasten. Der Bundesrat erachtet diese Forderung als problematisch.
Die parlamentarische Initiative vom 17. April 2024 verlangt die Änderung von Art. 298a ZGB, da immer mehr Kinder unehelich geboren werden. Die Tendenz sei steigend. Die Initiative fordert die sinngemässe Geltung des Grundsatzes der gemeinsamen elterlichen Sorge ab Geburt des Kindes auch für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern.
In seinem Urteil 5A_127/2023 vom 24. April 2024 erinnert das höchste Gericht an die Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Konkubinats und führt aus, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge abgeändert werden können.
In seinem Urteil 5A_938/2023 vom 7. Juli 2023 befasst sich das Bundesgericht mit der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Kanton Aargau. Dabei geht das höchste Gericht näher auf die Frage nach der Zulässigkeit von Pauschalbeträgen ein und erläutert den Unterschied zur Bestimmung der Entschädigung einer Kindesvertretung.
Mit der Frage, wie weit die Abklärungspflicht eines Gerichts bei der Klärung der Frage über die Obhutszuteilung von Kindern bei Elternteilen mit diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen geht, befasst sich das Urteil 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024. Im vorliegenden Fall wurde die Mutter wegen fahrlässiger und qualifizierter einfacher Körperverletzung gegen ihren Ehemann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Im Urteil 5A_906/2024 vom 15.05.2024 geht es um die Frage des rechtsgültigen Vollzuges der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB. Der Ehemann reichte dem Gericht teilweise geschwärzte Dokumente ein und machte vor Bundesgericht geltend, das erstinstanzliche Urteil rechtsgültig vollzogen zu haben und seiner Auskunftspflicht rechtsgültig nachgekommen zu sein.
Im Urteil 5D_166/2023 vom 17. April 2024 geht es um die Frage nach dem Schutz des guten Glaubens einer amtlich ernannten Anwältin im Falle einer falschen Rechtsmittelbelehrung in einem Entscheid über die Entschädigung. Das Bundesgericht geht hierbei näher auf die besonderen Anforderungen an Anwält:innen im Zusammenhang mit dem Gutglaubensschutz ein.
In seinem Urteil 5A_32/2014 vom 2. April 2024 befasst sich das höchste Gericht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person im Verfahren des Erwachsenenschutzrechts. Dabei erörtert es, wie sich dieser Anspruch zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verhält und unter welchen Voraussetzungen von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann.
Im Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 befasste sich das höchste Gericht mit der komplexen Situation eines bei einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes und der Frage nach der Entscheidungsbefugnis über Impfungen unter dem Aspekt einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Vernachlässigung. Es handelte sich dabei um die Impfempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit während der Corona-Pandemie.