Mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 wird der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch (nicht jedoch seinen gesetzlichen Erbanspruch) bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren. Für sich in Scheidung befindende Ehegatten kann sich daher der Erlass einer letztwilligen Verfügung empfehlen.
Das Bundesgericht hielt in einem neuen Leitentscheid (BGE 148 III 353) fest, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wenn der betreuende Elternteil sich wieder verheiratet und die Lebenshaltungskosten vom neuen Ehegatten getragen werden. Diesfalls liege kein Manko vor, das über einen Betreuungsunterhalt auszugleichen wäre.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden von Kindern, die mittels Leihmutterschaft zur Welt kommen, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Frage der Entstehung des Kindsverhältnisses und Eintragung der Kinder im Zivilstandsregister richtet sich nach schweizerischem Recht. Als rechtliche Mutter der Kinder und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gilt daher die Leihmutter. Zweiter Elternteil ist der genetische Vater der Kinder, da der im Ausland geschlossene Leihmutterschaftsvertrag als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (vgl. BGE 148 III 384).
Referent: Beat Franz, Notar, Stiftungsratsmitglied Stiftung Schweizerisches Notariat (Tagungsleitung)
Weiterbildungsseminar für Notarinnen und Notare, Urkundspersonen, Anwältinnen und Anwälte, Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, Richterinnen und Richter, sowie weitere interessierte Juristinnen und Juristen.
Im Entscheid 5A_330/2022 vom 27. März 2023 überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid die Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages bei alternierender Obhut. Es kommt zum Schluss, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz willkürlich sei und hält fest, dass die gesamten Kinderkosten (inkl. Wohnkostenanteil bei jedem Elternteil) entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern auf diese zu verteilen sind, wobei berücksichtigt werden muss, welche Kosten bei welchem Elternteil anfallen. Der Überschussanteil des Kindes ist bei je hälftiger Betreuung auch je hälftig auf die beiden Haushalte zu verteilen.
Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes. Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK.
Das Bundesgericht entscheidet mit Entscheid vom 20. April 2022, dass der Mutter kein Manko entsteht, wenn der neue Ehegatte ihre Lebenshaltungskosten deckt, sodass kein Betreuungsunterhalt durch den ersten Vater geschuldet ist. Ausserdem äussert es sich zur Höhe des Überschussanteils, zum Volljährigenunterhalt und zu den Ansprüchen der unverheirateten Mutter.
Im Urteil 5A_395/2022 vom 14. Februar 2023 erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid, welcher den monatlichen Beitrag an die 3. Säule bei beiden Ehegatten im Bedarf berücksichtigte und nicht der Sparquote zuwies, als nicht willkürlich.