Beistandschaft
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I. Sachverhalt1
Für A. (geb. 1988) wurde eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 2 ZGB errichtet. Sein Gesuch auf Aufhebung der Beistandschaft wurde mit Entscheid der KESB vom 14.10.2022 abgelehnt.
Mit Urteil vom 06.11.2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 11.12.2023 gelangte A. an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid.
II. Erwägungen
3. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz geltend, indem er nicht über neu in die Akten aufgenommene Schriftstücke informiert worden sei.
3.1. Das Bundesgericht erinnert daran, dass jede neue Stellungnahme oder Unterlage den Parteien mitgeteilt werden muss, damit sie entscheiden können, ob sie von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch machen wollen oder...
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