Die Frage, welche Instanz für die Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs zuständig ist, wenn das Scheidungsverfahren in zweiter Instanz hängig ist bzw. ob Art. 276 ZPO diese Frage regelt, wurde vom Bundesgericht bisher nicht explizit beantwortet. In seinem zur amtlichen Publikation vorgesehen Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 klärt das höchste Gericht die Frage, ob Art. 276 ZPO für die Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs für ein in der Berufungsinstanz hängiges Scheidungsverfahren verbindlich diese Instanz für zuständig erklärt.