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Familienrecht > Rechtsprechung

Änderung des Scheidungsurteils (Kindesunterhalt)

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht

Änderung des Scheidungsurteils (Kindesunterhalt)

In seinem Urteil 5A_615/2022 vom 06.12.2023 setzt sich das Bundesgericht mit der Berechnung der monatlichen Unterhaltszahlungspflicht eines Familienvaters auseinander. Aus der ersten Ehe ging ein Sohn hervor, aus der zweiten Ehe fünf Kinder. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge an den Sohn unter Berücksichtigung der Steuerbelastungen und der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
iusNet FamR 19.02.2024

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)

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Ehescheidung
Eheschutz
Unterhaltsrecht

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)

In seinem Urteil 5A_933/2022 vom 25.10.2023 hatte sich das höchste Gericht mit der Frage nach der richtigen Berechnungsmethode bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen auseinanderzusetzen und welcher Spielraum den kantonalen Gerichten diesbezüglich zusteht.
iusNetFamR 15.01.2024

Kindesunterhalt

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht

Kindesunterhalt

Zur Frage, ob bei nicht miteinander verheirateten Eltern für den betreuenden (statt zahlenden) Elternteil ebenfalls ein «grosser Kopf» zu berücksichtigen ist, hat sich das höchste Gericht bislang noch nie spezifisch geäussert. Festgehalten wurde bisher lediglich, dass der Überschussanteil des Kindes nicht anhand addierter Überschüsse beider Elternteile bemessen werden darf, wenn nur der eine Elternteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Mit dieser spannenden Frage setzte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 näher auseinander.
iusNet FamR 25.09.2023

Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB

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Ehescheidung
Güterrecht
Unterhaltsrecht

Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB

Das Bundesgericht bestätigt im Entscheid 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 seine Rechtsprechung zum Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Unterlagen, die vom auskunftsersuchenden Ehegatten selbst erhältlich gemacht werden können, wie z.B. zusammen mit den Steuererklärungen eingereichte Lohnausweise, können nicht gestützt auf Art. 170 ZGB vom anderen Ehegatten verlangt werden. Unterlagen zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in den Steuererklärungen können nur dann vom anderen Ehegatten verlangt werden, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht wurde, die Angaben in den Steuererklärungen entsprächen nicht der Richtigkeit.
iusNet FamR 25.07.2023

Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung

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Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht

Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung

In diesem Fall konnte sich das Bundesgericht gleich zu mehreren Fragen äussern. Es hielt zunächst fest, dass unter Geltung des Offizialgrundsatzes kein Verschlechterungsverbot gilt, dass die alternierende Obhut nicht der gesetzliche Regelfall, sondern einzelfallweise zu prüfen ist, und dass eine Abweichung von der hälftigen Kostenteilung durchaus geboten sein kann.
iusNet FamR 23.07.2023

Gleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Kinder

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht

Gleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Kinder

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Mutter wegen der Betreuung des ausserehelichen Sohnes nicht Vollzeit arbeiten kann. Eine Ungleichbehandlung zum Vollzeit arbeitenden und die beiden älteren gemeinsamen Töchter betreuenden Vater wird verneint.
iusNet FamR 13.07.2023

Berechnung und Verteilung des Kindesunterhalts bei alternierender Betreuung

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Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht

Berechnung und Verteilung des Kindesunterhalts bei alternierender Betreuung

Im Entscheid 5A_330/2022 vom 27. März 2023 überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid die Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages bei alternierender Obhut. Es kommt zum Schluss, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz willkürlich sei und hält fest, dass die gesamten Kinderkosten (inkl. Wohnkostenanteil bei jedem Elternteil) entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern auf diese zu verteilen sind, wobei berücksichtigt werden muss, welche Kosten bei welchem Elternteil anfallen. Der Überschussanteil des Kindes ist bei je hälftiger Betreuung auch je hälftig auf die beiden Haushalte zu verteilen.
iusNet FamR 24.05.2023

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