Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung
Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung
Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung
I. Sachverhalt
Mutter und Vater sind die unverheirateten Eltern des 2016 geborenen Kindes. Es steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und wohnt bei der Mutter. 2019 klagten Mutter und Kind auf Unterhalt und weitere Kinderbelange. 2021 wurde das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, der Vater erhielt ein Wochenendbesuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der Vater wehrte sich dagegen mit dem Antrag auf alternative Obhut und weniger Unterhalt erfolglos beim Kantonsgericht Luzern. Dagegen gelangt er ans Bundesgericht.
II. Erwägungen
3.2. Der Vater verkennt die gesetzliche Ordnung des Zivilprozesses. Hier sind ausschliesslich Kinderbelange streitig. In diesen Angelegenheiten gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz der Offizialgrundsatz: Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot, dem zufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, gilt im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes nicht. Die kantonale Rechtsmittelinstanz kann die Kinderalimente sogar...
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