Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
I. Sachverhalt1
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vertrat A. die Ehefrau als unengeltlicher Rechtsbeistand, wofür er einen Zeitaufwand von 36.75 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 9'115.30 (Honorar Fr. 8'118.-, Auslagen Fr. 345.60, Mehrwertsteuer Fr. 651.70) geltend machte.
Mit Verfügung vom 06.11.2023 setzte das Obergericht des Kantons Aargau das Honorar auf Fr. 4'370.50 fest (Honorar Fr. 3'712.50, Auslagen Fr. 345.60, Mehrwertsteuer Fr. 312.40).
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11.12.2023 beantragte A. beim Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung vom 06.11.2023 und die Festsetzung seines Honorars auf Fr. 9'115.30. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II. Erwägungen
1.1. Vorliegend bezieht sich der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde ein Zivilsachen unterliegt. Demnach beschlägt der Entscheid die Festsetzung der...
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