In seinem Urteil 5A_576/2023 vom 08.03.2024 stellt das höchste Gericht fest, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung, bei einem noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand, den kantonalen Richtwert deutlich unterschreiten und den verfassungsmässigen Mindestanforderungen nicht genügen würde. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Notwendigkeit der Rechtsschriften äussert und hebt den angefochtenen Entscheid auf.