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Abänderung Betreuungsunterhalt bei Mehrverdienst des betreuenden Elternteils

Abänderung Betreuungsunterhalt bei Mehrverdienst des betreuenden Elternteils

Kommentierung

Abänderung Betreuungsunterhalt bei Mehrverdienst des betreuenden Elternteils

1. Ausgangslage1

Die Ehe der Parteien A. und B. wurde im Jahre 2017 geschieden. Das Bezirksgericht übertrug A. die alleinige Obhut über die im Jahr 2016 geborene gemeinsame Tochter C. und regelte das Besuchs- und Kontaktrecht von B. Ausserdem genehmigte es die von A. und B. geschlossene Scheidungskonvention, in der sich B. unter anderem zur Zahlung von Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) verpflichtete. 

Die finanziellen Verhältnisse von A. verbesserten sich in der Folge. B. ersuchte deshalb um Reduktion seiner Kindesunterhaltsbeitragspflicht. Die beiden Vorinstanzen wiesen dieses Abänderungsbegehren ab und begründeten die Abweisung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht bei Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden Elternteils grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen könnte. Andernfalls solle die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden Elternteils grundsätzlich den Kindern zugutekommen. Diese Rechtsprechung sei zwar vor Inkrafttreten des revidierten Kinderunterhaltsrechts ergangen, habe jedoch auch nach Einführung des Betreuungsunterhalts uneingeschränkt Geltung. Vorliegend würde B. durch die Unterhaltsverpflichtung nicht übermässig belastet. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht komme daher nicht in Frage. 

B. erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht musste sich in diesem Verfahren erstmals zur Frage äussern, ob für die Abänderung des Betreuungsunterhalts infolge Mehrverdienst des hauptbetreuenden Elternteils nebst einer wesentlichen sowie dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ein...

iusNet FamR 21.05.2024

 

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