Abänderung des Scheidungsurteils
Abänderung des Scheidungsurteils
Abänderung des Scheidungsurteils
I. Sachverhalt1
Das Bezirksgericht Dielsdorf schied am 20.09.2017 die Ehe zwischen B.A. und C.A. und übertrug die Obhut über ihre gemeinsame Tochter der Mutter. B.A. klagte am 27.08.2020 auf Reduktion seines Unterhalts, was das Bezirksgericht am 24.10.2022 ablehnte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 01.02.2023. B.A. legte dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Änderung der Unterhaltsregelung.
II. Erwägungen
3.1. Strittig ist vor Bundesgericht die Abänderung des Scheidungsurteils vom 20.09.2017 soweit den vom Beschwerdeführer unbestritten zu leistenden Kindesunterhalt betreffend. Das höchste Gericht erinnert daran, dass sich die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für die Änderung eines Scheidungsurteils gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und 134 ZGB richten. Für die Änderung der Elternrechte und -pflichten (ausser der elterlichen Sorge) sind gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die...
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