Das Bundesgericht kassiert den Entscheid der Genfer Gerichte, welche den Unterhalt für den Zeitraum 20 Monate vor dem Abänderungsbegehren der Unterhaltsschuldnerin aufgehoben hatten. Besondere Gründe, die die Rückwirkung auf die Zeit vor der Gesuchseinreichung ermöglichen könnten, lagen in diesem Fall nicht vor.