Im Hinblick auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen hat, sich mit dem blossen Hinweis auf eine frühere Prozesshandlung begnügt zu haben, kommt das Bundesgericht im Urteil 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 zum Schluss, dass der Vorwurf der ungenügenden Begründung der Berufung mit Blick auf die während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Abänderungsgründe unhaltbar ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf die Berufung eingetreten. Das Willkürverbot wurde verletzt.