Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
I. Sachverhalt1
B.A. (geb. 1978) und C.A. (geb. 1980) sind die seit 2007 verheirateten Eltern von D.A. (geb. 2009), E.A. (geb. 2011) und F.A. (geb. 2015). Aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer ebenfalls verheirateten G.A. wurde B.A. ausserdem Vater von H.A. (geb. 2018) und I.A. (geb. 2020).
Das Eheschutzgericht stellte mit Urteil vom 14.05.2018 die drei gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete B.A. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an D.A. und die Kinder. Dabei stützte es sich teilweise auf eine Vereinbarung der Parteien. Das Scheidungsverfahren war seit dem 01.07.2019 hängig. Am 07.06.2021 ersuchte B.A. um Anpassung des Eheschutzurteils, welches mit Verfügung vom 11.07.2022 abgewiesen wurde.
Die von B.A. dagegen erhobene Berufung wurde durch das Obergericht mit Urteil vom 27.03.2023 abgewiesen.
Am 02.05.2023 gelangte B.A. (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung...
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