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Keine rückwirkende Abänderung des Unterhalts zulasten des Kindes

Keine rückwirkende Abänderung des Unterhalts zulasten des Kindes

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht

Keine rückwirkende Abänderung des Unterhalts zulasten des Kindes

sinngemässe Übersetzung

I. Sachverhalt

Die Eheleute haben 2009 geheiratet. Im gleichen Jahr kam das gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahr 2010 haben sie sich getrennt. Seit 2012 ist das Scheidungsverfahren pendent. Es ergingen diverse Entscheide. Das Kind steht unter der Obhut des Vaters, die Mutter schuldet Unterhalt. Im Oktober 2019 beantragte die Mutter, es sei das Urteil vom 15. März 2013 dahingehend abzuändern, dass sie seit dem 23. Januar 2018 keinen Unterhaltsbeitrag für das Kind leisten müsse. Der Antrag wurde mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 gutgeheissen. Dagegen wehrt sich der Vater vor Bundesgericht.

II. Erwägungen

6.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet der Entscheid über die Änderung der vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft, wobei die alte Regelung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Entscheids gültig bleibt. Im Bereich der Unterhaltsbeiträge kann die Änderung auch - frühestens - zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (oder zu einem späteren Zeitpunkt) wirksam werden, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Gerichts liegt. Eine...

iusNet FamR 26.10.2022

 

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