Beschränkung der elterlichen Sorge
Beschränkung der elterlichen Sorge
Beschränkung der elterlichen Sorge
I. Sachverhalt 1
B.A. (geb. 30.03.2019) unterstand der elterlichen Sorge von A.A. (Mutter). Mit Beschlüssen vom 24.04 und 06.05.2019 wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A. entzogen. B.A. wurde in einer Pflegefamilie untergebracht und es wurde eine Beistandschaft errichtet. Dieser beantragte am 04.01.2022 die Einschränkung der elterlichen Sorge der Kindesmutter und die Berechtigung, bei B.A. gemäss dem Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend BAG) die klassische Basisimpfung durchzuführen.
Mit Beschluss vom 05.04.2022 wurde der Aufgabenkatalog des Beistandes durch die KESB erweitert und der Beistand berechtigt, bei B.A. die klassischen Basisimpfungen gemäss Impfplan des BAG besorgt zu sein. Die elterliche Sorge von A.A. wurde diesbezüglich eingeschränkt.
Die Beschwerde von A.A. gegen diesen Beschluss wurde sowohl vom Bezirksrat Horgen als auch vom Obergericht des Kantons (Urteil vom 07.03.2023) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 24.04.2023 gelangte A.A. an das Bundesgericht. Sie...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.