Im Entscheid BGer 5A_558/2023 vom 28. August 2023 hält das Bundesgericht fest, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass erstinstanzliche Entscheidungen bis zum Ablauf der Frist, in der eine schriftliche Begründung verlangt werden kann, und, falls eine solche verlangt wird, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gemäss Art. 325 Abs. 1 und Art. 315 Abs. 4 ZPO vollstreckbar sind. Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, könne der -zukünftige- Beschwerdeführer beim oberen Gericht in analoger Anwendung von Art. 263 ZPO den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen. Vor diesem Hintergrund geht das höchste Gericht näher auf Bestimmungen der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung ein.