Rechtsanwältin A. erhob Beschwerde gegen Disziplinarmassnahmen, welche ihr gegenüber verfügt wurden. Sie verliess sich dabei auf die in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen – ihr Vertrauen wurde vom Bundesgericht geschützt. Offen blieb jedoch, ob die Rechtsmittelbelehrung korrekt war, weshalb diesbezüglich Vorsicht geboten ist.