Ab 1. Januar 2023 entfällt das Pflichtteilsrecht der Ehegatten und eingetragenen PartnerInnen im hängigen Scheidungs- /Auflösungsverfahren, wenn dieses auf gemeinsames Begehren eingereicht wurde oder das Getrenntleben länger als zwei Jahre dauert. Dann verlieren sie auch schon bei Rechtshängigkeit des Verfahrens Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen. Gleiches gilt für ehevertragliche Begünstigungen in der Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft. Ferner wird die überhälftige Vorschlagszuweisung nicht mehr bei der Pflichtteilsberechnung hinzugezählt, dafür als erstes herabgesetzt.
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die für das Familienrecht relevanten Änderungen betreffen das Pflichtteilsrecht der Eheleute, die Folgen des Todes eines Ehegatten im laufenden Scheidungsverfahren sowie ehevertragliche Abänderungen der Vorschlagszuweisung.