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Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Kommentierung

Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB

1. Ausgangslage:1

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern eines 2012 geborenen Sohnes, der unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht. Der Vater wurde wegen schwerer Sexualdelikte, unter anderem wegen der Vergewaltigung der Halbschwester des Sohnes (geb. 2001), verurteilt und befindet sich seit 2015 im Strafvollzug.

Auf Gesuch des Vaters hin räumte die KESB diesem im Januar 2017 ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn ein. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde. Da der Vater in der Folge auf sein Besuchsrecht verzichtete, wurde dieses mit Entscheid vom Mai 2017 wieder aufgehoben.

Vier Jahre später, im November 2021, beantragte der Vater bei der KESB erneut eine Kontaktaufnahme mit seinem Sohn. Daraufhin wies die KESB die Mutter mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 an, ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) über seinen Vater aufklären zu lassen und sich bis Ende November 2022 bei der KJP für eine Terminvereinbarung zu melden. Damit solle dem Sohn die Möglichkeit gegeben werden, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit dem Vater allenfalls später ein Kontaktrecht eingeräumt werden könne.

Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welche mit Entscheid vom 15. März 2023 abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Im Juni 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Urteil vom 21. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde schliesslich gut, kassierte das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und hob die Weisung der KESB auf.

 

2. Erwägungen des Bundesgerichts

Vorab hält das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Entscheid in mancherlei Hinsicht Bedenken erwecke....

iusNet FamR 17.04.2024

 

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