iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Familienrecht > Globale Rechtsgebiete > Familienrecht; a-010-10

Familienrecht; a-010-10

Volljährigenunterhalt: Vertrag zugunsten Dritter und Rechtsöffnungstitel

Rechtsprechung
Unterhaltsrecht

Bundesgerichtsentscheid 5A_454/2020 vom 13. Oktober 2021

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Zürcher Obergerichts, wonach die in einem gerichtlichen Verfahren abgeschlossene Elternvereinbarung über den Volljährigenunterhalt des Kindes diesem einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschafft, auch wenn der Volljährigenunterhalt nicht Streitgegenstand des Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahrens bildet; es handelt sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dem Kind steht es offen, durch eine Klage gegebenenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu erwirken, deshalb ist sein Einverständnis nicht erforderlich. Da die Ehe der Eltern inzwischen geschieden worden war, war bezüglich der Eheschutzvereinbarung die aufschiebende Bedingung «für die Dauer des Getrenntlebens» eingetreten, weshalb die Rechtsöffnung überwiegend abgewiesen wurde.
iusNet FamR 21.12.2021

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht
Das Bundesgericht erklärt in BGE 147 III 293 die zweistufig-konkrete Methode auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes für verbindlich. Es hält fest, dass die letzte gemeinsame Lebenshaltung sowohl Ausgangspunkt als auch Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe sind.
iusNet FamR 20.12.2021

Fragen rund um die Unterhaltsberechnung

Kommentierung
Unterhaltsrecht

Bundesgerichtsentscheid 5A_1072/2020 vom 25. August 2021

Im Entscheid 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 befasst sich das Bundesgericht zum einen mit der Frage, ob und inwiefern Treueprämien, Überstundenentschädigungen sowie Lehrlingslöhne für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürfen, sowie zum anderen mit dem Anspruch von mündigen Kindern auf einen Überschussanteil – der gegebenenfalls neben einem solchen von unmündigen Kindern steht. Letzteres stösst in der Lehre fast einhellig auf Kritik.
Nicole Zellweger-Wick
iusNet FamR 20.12.2021

Abänderung von Volljährigenunterhalt

Rechtsprechung
Unterhaltsrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021

Das Bundesgericht äussert sich mit Urteil 5A_340/2021 zur Abänderung von Volljährigenunterhalt. Es setzt sich detailliert mit den Fragen der Zumutbarkeit mangels Kontakt zwischen Elternteil und Kind sowie der Bestimmung und Anrechenbarkeit des Einkommens und der Bedarfspositionen des Kindes auseinander. Schliesslich hält es fest, dass für die Festlegung des Volljährigenunterhalts zwingend auch die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu ermitteln ist, da ab der Volljährigkeit des Kindes die Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit dessen Unterhalt bestreiten müssen.
iusNet FamR 20.12.2021

Ehelicher Unterhalt: Prozessmaximen, Berechnungsmethode und Eigenversorgungsfähigkeit

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht
Das Bundesgericht entschied in BGE 147 III 301 zum einen, dass die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden dürfen. Zum anderen erklärte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes für verbindlich. Schliess urteilte es, dass wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, ist die Arbeitskapazität, welche infolge der Befreiung von Naturalleistungen an die Gemeinschaft frei geworden ist, auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist.
iusNet FamR 13.12.2021

Vermögensverzehr für Unterhaltszahlungen

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 393 entschieden, dass Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen angezehrt werden darf, sofern es sich nicht um Erbschaftsvermögen handelt. Handelt es sich um Erbschaftsvermögen, muss ein Ausnahmefall vorliegen. Wann ein solcher gegeben ist, lässt das Bundesgericht allerdings offen. Beim Umfang des Vermögensverzehrs ist zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner auch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Ein pauschales Abstellen auf die Vermögensfreigrenze des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen ELG zur Bestimmung des jährlichen Umfangs des Vermögensverzehrs ist nicht zulässig.
iusNet FamR 27.08.2021

Seiten