In BGE 148 III 270 und BGE 148 III 296 vom 12. Januar 2022 ändert das Bundesgericht seine Praxis zur Legitimation des Gemeinwesens, wenn dieses Kindesunterhalt bevorschusst. Unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, sind immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozesstandschafter) die Prozessparteien, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. Hingegen ist aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers das Gemeinwesen legitimiert, eine Schuldneranweisung zu verlangen.