Das Bundesgericht entschied im vorliegenden Entscheid, dass für die Abänderung der Betreuungsregelung ausreichend sein könne, wenn Zeit verstrichen ist, in der sich das Kind an Umbrüche wie Schuleintritt, Umzug und Geburt eines Geschwisterkindes gewöhnen konnte. Dies vor allem, wenn die Vorinstanzen die Neubeurteilung der Situation und die Einführung der alternierende Obhut für diesen Zeitpunkt vorbehalten hätten.