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Familienrecht; a-010-10

Entscheidungsfindung bei Kindesanliegen

Veranstaltungen
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Montag, 6. September 2021 - 8:45 bis 17:00
Wenn Kindesanliegen im Zentrum des Verfahrens stehen, sind Gerichtspersonen und Behördenmitglieder oft mit rechtlichen und psychologischen Herausforderungen konfrontiert. Dabei argumentieren alle Beteiligten mit dem «Kindeswohl». Braucht das Kind Schutz und wenn ja, wovor?

Recht auf Bezeichnung der Betreuung als alternierende Obhut und Recht auf halbe Erziehungsgutschrift

Rechtsprechung
Ehescheidung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Mit dem neuen Kindesrecht ist der Begriff der alternierenden Obhut in das Gesetz aufgenommen worden. Wann das Recht eines Elternteils besteht, die Betreuung als alternierende Obhut bezeichnen zu lassen, hat das Bundesgericht im vorliegenden Urteil BGE 147 III 121 entschieden. Ausserdem hat es geklärt, wann die Erziehungsgutschriften beiden Elternteilen hälftig anzurechnen sind.
iusnet FamR 27.08.2021

Entwicklungen im Familienrecht | Le point sur le droit de la famille

Fachbeitrag

Berichtszeitraum Januar 2020 bis Januar 2021

In Umsetzung der sog. Istanbul-Konvention1 ist die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt2 verabschiedet und am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt worden. Auch sind mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 per 1. Juli 2020 verschiedene Bestimmungen in ZGB3 und ZPO4 geändert worden.5 Insbesondere sieht der neue Art. 28b Abs. 3bis ZGB die Mitteilung von gerichtlichen Entscheiden betreffend Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen an die KESB und andere Behörden vor. Weitere Bestimmungen betreffen die elektronische Überwachung im Rahmen des Gewaltschutzes; sie werden erst 2022 in Kraft treten.
SJZ-RSJ 6/2021 | S. 295

«Ehe für alle» – Wie weiter? Teil II

Fachbeitrag

Stand und Kontext der Gesetzesrevision und Gedanken zu einer zeitgemässen Zuordnung von Elternschaft

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil II dieses Beitrags beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den Leitlinien für eine künftige rechtliche Zuordnung von Elternschaft und erläutert die notwendigen Schritte.
SJZ-RSJ 2/2021 | S. 75

«Ehe für alle» – Wie weiter? Teil I

Fachbeitrag

Stand und Kontext der Gesetzesrevision und Gedanken zu einer zeitgemässen Zuordnung von Elternschaft

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil I beschäftigt sich mit den Meilensteinen und dem gesellschaftlichen Kontext.
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 22

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