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Familienrecht; a-010-10

Recht auf Bezeichnung der Betreuung als alternierende Obhut und Recht auf halbe Erziehungsgutschrift

Rechtsprechung
Ehescheidung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
In BGE 147 III 121 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Anspruch besteht, die Betreuung als alternierende Obhut zu bezeichnen, wenn beide Eltern einen ähnlichen Anteil bei der Betreuung der Kinder leisten. Ist dies der Fall, muss das Gericht zusätzlich den Wohnsitz der Kinder festlegen. Ausserdem besteht bei der hälftigen Betreuung auch der Anspruch auf die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften, es sei denn, ein Elternteil hätte einen grösseren Erwerbsausfall zu verzeichnen.
iusNet FamR 27.08.2021

Entwicklungen im Familienrecht | Le point sur le droit de la famille

Fachbeitrag

Berichtszeitraum Januar 2020 bis Januar 2021

In Umsetzung der sog. Istanbul-Konvention1 ist die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt2 verabschiedet und am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt worden. Auch sind mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 per 1. Juli 2020 verschiedene Bestimmungen in ZGB3 und ZPO4 geändert worden.5 Insbesondere sieht der neue Art. 28b Abs. 3bis ZGB die Mitteilung von gerichtlichen Entscheiden betreffend Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen an die KESB und andere Behörden vor. Weitere Bestimmungen betreffen die elektronische Überwachung im Rahmen des Gewaltschutzes; sie werden erst 2022 in Kraft treten.
SJZ-RSJ 6/2021 | S. 295

«Ehe für alle» – Wie weiter? Teil II

Fachbeitrag

Stand und Kontext der Gesetzesrevision und Gedanken zu einer zeitgemässen Zuordnung von Elternschaft

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil II dieses Beitrags beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den Leitlinien für eine künftige rechtliche Zuordnung von Elternschaft und erläutert die notwendigen Schritte.
SJZ-RSJ 2/2021 | S. 75

«Ehe für alle» – Wie weiter? Teil I

Fachbeitrag

Stand und Kontext der Gesetzesrevision und Gedanken zu einer zeitgemässen Zuordnung von Elternschaft

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil I beschäftigt sich mit den Meilensteinen und dem gesellschaftlichen Kontext.
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 22

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