Kindesunterhalt: Betreuungsanteil und Erwerbspensum
Kindesunterhalt: Betreuungsanteil und Erwerbspensum
Kindesunterhalt: Betreuungsanteil und Erwerbspensum
I. Sachverhalt
Vater und Mutter sind die verheirateten Eltern zweier Kinder (geb, 2014 und 2017). Sie trennten sich im Dezember 2017. Im Dezember 2020 wurde die Ehe geschieden und der Vater zu Unterhaltszahlungen an die Kinder verpflichtet. Auf Berufung der Mutter hin hat das Obergericht des Kantons Zürich die Unterhaltsbeiträge erhöht. Dagegen wehrt sich der Vater mit der Begründung, die Mutter müsse infolge seines hohen Betreuungsanteils auch Barunterhalt zahlen und sein hypothetisches Einkommen sei zu hoch.
II. Erwägungen
3.3.2.1. Vorab ist bezüglich der Verteilung von Barunterhaltskosten festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit sie im angefochtenen Entscheid annimmt, eine alternierende Obhut sei bereits ab einem Betreuungsanteil von 20 % in Betracht zu ziehen, denn das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile. Aus dieser vorinstanzlichen Erwägung kann der Vater daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allerdings hat es das Bundesgericht in einem Fall als nicht willkürlich erachtet, den Barunterhalt eines Kindes...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.