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Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut

Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut

Kommentierung
Unterhaltsrecht

Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut

1. Ausgangslage

Im kommentierten Entscheid hatte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen zu beurteilen. Die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien haben die Jahrgänge 2009 und 2012.

Erstinstanzlich wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein erweitertes persönliches Kontaktrecht, jeweils von Montag, 18 Uhr, bis Dienstag, 18 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr, und während der Hälfte der Ferien und der Feiertage, eingeräumt.

2. Berücksichtigung der Betreuungsanteile bei alleiniger Obhut (E. 4.3)

Entgegen der bisherigen Praxis hatten die Vorinstanzen trotz alleiniger Obhut der Mutter bei der Unterhaltsregelung berücksichtigt, dass der Vater die Kinder jeweils zusätzlich zum klassischen Wochenendbesuchsrecht an einem weiteren Tag pro Woche sowie während der Hälfte der Ferien und Feiertage betreut. Die Vorinstanz hielt es vor diesem Hintergrund für angemessen, trotz alleiniger Obhut der Mutter, die Unterhaltszahlungen den Betreuungsquoten anzupassen. Diesen Punkt rügte die Ehefrau bzw. Mutter u.a. in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte also zu beurteilen, ob es offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich sei, die Unterhaltszahlungen nach der Betreuungsquote zu bemessen, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil die Kinder an einem zusätzlichen Tag unter der Woche betreut. Das Bundesgericht hatte sich zu dieser konkreten Frage zuvor noch nie geäussert (E. 4.3).

Das Bundesgericht verweist auf Lehrmeinungen einiger Autorinnen und Autoren, die sich für ein entsprechendes Vorgehen aussprechen, sofern der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Kind zusätzlich zum Wochenende mindestens einen Tag oder zwei halbe Tage pro Woche betreut. Da die Wahl einer Lösung in einer in der Lehre umstrittenen Frage gemäss bundesgerichtlicher Praxis regelmässig nicht willkürlich sei (E. 2.1 am Ende), sei der...

iusNet FamR 26.07.2022

 

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