Berücksichtigung von Leasingraten im Notbedarf
Berücksichtigung von Leasingraten im Notbedarf
Berücksichtigung von Leasingraten im Notbedarf
I. Sachverhalt
Mann und Frau haben 2007 geheiratet und zwei gemeinsame Kinder. Im 2018 trennten sie sich. Im Eheschutzverfahren strittig blieben unter anderem die Zuweisung eines (geleasten) Range Rovers. Im Dezember 2019 wies das Bezirksgericht Luzern den Range Rover für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zu Nutzen und Gebrauch zu. Betreffend die festgelegten Unterhaltsbeiträge erhob die Frau Berufung beim Kantonsgericht Luzern. In der Zwischenzeit entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über die Frage der Kostentragung für den Range Rover (insbesondere betreffend die Leasingzinsen), wobei der Mann den Range Rover zunächst vor der der Frau zugewiesenen ehelichen Wohnung mit abmontierten Kontrollschildern abstellte und verlangte, dass diese den Leasingvertrag übernehme. Schliesslich nahm der Mann den Range Rover wieder zurück, wobei er aber die Leasing- sowie Parkplatzgebühren (teilweise) mit den Unterhaltszahlungen verrechnete. In der Replik beantragte die Frau daher auch eine Abänderung betreffend die Zuweisung des Range Rovers, wobei festzustellen sei, dass der Mann diesen zurückgenommen und dementsprechend auch die Kosten...
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