Verheiratete Eltern haben mit Geburt ihres Kindes an gemeinsame elterliche Sorge. Ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet erhält er elterliche Sorge demgegenüber erst auf Grund eines Beschlusses der KESB. Eine parlamentarische Initiative fordert nun, dass auch diese gemeinsame elterliche Sorge haben, sobald das Kindesverhältnis feststeht.
Das Bundesgericht äusserte sich in Bezug auf die Zulässigkeit der zeitlichen Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Detail zu den Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB und rief nochmals in Erinnerung, dass als Ausgangspunkt für die Festlegung des gebührenden Unterhalts entscheidend sei, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei.
Während Erwachsene selbst darüber bestimmen können, welche persönlichen Inhalte sie auf Social Media teilen, fehlt den Kindern eine solche Entscheidungsmöglichkeit. Einmal im Internet geteilte Inhalte können nicht kontrolliert oder zurückgeholt werden, was für die Kinder früher oder später fatale Folgen haben kann. Die Motion 24.4146 verlangt nun einen besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kindern.
Tagungsleitung: lic. iur. Patricia Tschudi
Am 1. Januar 2025 werden die Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft treten. Die Neuerungen haben relevante Auswirkungen sowohl auf den Gerichtsalltag als auch auf die Anwaltspraxis.
Die Tagung ermöglicht eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen mit ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, welche Konsequenzen die Änderungen in der täglichen Praxis haben werden.
Die Tagung bietet zudem die Möglichkeit, im gemeinsamen Austausch Fragen zu platzieren und Strategien für den Praxisalltag ab Januar 2025 unter der revidierten ZPO zu diskutieren.
In seinem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_/178/2024 vom 20. August 2024 geht das Bundesgericht auf die vorinstanzlichen Pflichten bei der Rückweisung einer Angelegenheit ein und macht dabei insbesondere auf die Besonderheiten bei Kinderbelangen aufmerksam.
Mit der Frage ob, ein Vorbezug für Wohneigentum der beruflichen Vorsorge nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, wenn eine Partei zum Scheidungszeitpunkt das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hat und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden ist, setzt sich das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 auseinander und erläutert dabei die Vorgehensweise nach Art. 124e ZGB.
Im Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 äussert sich das höchste Gericht zur Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Falle von Ehegatten, die im Zeitpunkt der Scheidung bereits das ordentliche Rentenalter erreicht haben und geht dabei im Zusammenhang mit der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode auf das Kostenniveau bei Wohnorten im Ausland ein.
Im Urteil 5A_939/2023 vom 8. Juli 2024 ging es um die verfahrensrechtlich relevante Frage, ob im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bereits die Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten ausreichend ist, oder ob der Anspruch die formelle Zustellung der betreffenden Unterlagen verlangt.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 widmet sich das Bundesgericht der Frage nach der Zulässigkeit von zeitlichen Begrenzungen von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und geht dabei ausführlich auf die einzelnen Kriterien ein. Ebenfalls erläutert wird in diesem Zusammenhang die neue Rechtsprechung über lebensprägende Ehen.
In seinem Urteil 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 befasste sich das höchste Gericht mit der Frage, ob bei Bereitschaft zu freiwilligem Eintritt in die Klinik eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden darf, welche sich als gegen den Willen oder Widerstand der betroffenen Person erfolgende Massnahme mit Zwangscharakter charakterisiert.
In seinem Urteil 5A_127/2023 vom 24. April 2024 erinnert das höchste Gericht an die Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Konkubinats und führt aus, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge abgeändert werden können.