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Überschussanteil des Kindes

Überschussanteil des Kindes

Kommentierung

1. Ausgangslage1

Die Kinder A (geb. 2012) und B (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von C (Mutter) und D (Vater). Die Eltern waren nie verheiratet und trennten sich im Oktober 2015.

Der Kindesunterhalt wurde im Jahr 2017 durch den Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster festgesetzt. Im Sinne der Partizipation der Kinder an der Lebenshaltung des Vaters verdoppelte der Einzelrichter den im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder enthaltene Grundbetrag. Auf Berufung des Vaters hin setzte das Kantonsgericht St. Gallen im Jahr 2019 die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest. Das Kantonsgericht argumentierte sinngemäss, dass der Überschussanteil auf den Standard vor der Trennung zu begrenzen sei. Es erachtete es als gerechtfertigt, jedem Kind einen monatlichen Überschuss von pauschal CHF 200 zuzuschlagen. Die Kinder rügten daraufhin vor Bundesgericht, dass mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Standard vor der Trennung nicht erreicht werden könne; das Kantonsgericht habe keinerlei Feststellungen zum gelebten Standard vor dem Getrenntleben gemacht. Da dem kantonsgerichtlichen Entscheid kein Tatsachenfundament entnommen werden konnte, hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies ihn zur Ergänzung des Sachverhalts ans Kantonsgericht zurück.2

Das Kantonsgericht fällte im Jahr 2023 einen neuen Entscheid. Es erwog, dass der Standard vor der Trennung kaum feststellbar sei. Einen Anhaltspunkt gebe die erste Phase der Unterhaltsberechnung des erstinstanzlichen Entscheids. Diese Phase sei nicht angefochten und entsprechend anerkannt worden. Basierend auf dieser Annahme begrenzte das Kantonsgericht den monatlichen Überschussanteil der Kinder auf je CHF 200....

iusnet FamR 31.01.2025

 

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