Die per 1. Januar 2022 in Kraft tretende Inkassohilfeverordnung schafft die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der kantonalen Inkassohilfestellen. Die Fachstellen werden auf Gesuch der unterhaltsberechtigen Person tätig und sollen die nach ihrem Ermessen im Einzelfall notwendigen Leistungen erbringen, um die Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Die Verordnung enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Dazu gehören ein persönliches Beratungsgespräch mit der unterhaltsberechtigten Person und eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der unterhaltspflichtigen Person bis hin zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens, der Einreichung eines Schuldneranweisungsgesuchs oder der Erstattung eines Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.
Auf den 1. Januar 2022 tritt die Inkassohilfeverordnung des Bundes (InkHV) in Kraft. Unterhaltsberechtigte Personen können inskünftig in allen Kantonen auf gleiche Unterstützung zurückgreifen, wenn sie die ihnen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten.