Fragen rund um die Unterhaltsberechnung
Fragen rund um die Unterhaltsberechnung
Fragen rund um die Unterhaltsberechnung
I. Ausgangslage
Im Entscheid BGer 5A_1072/2020 setzte sich das Bundesgericht mit drei Fragestellungen betreffend die Berechnung von Unterhaltsansprüchen auseinander. Zu beurteilen waren zum einen die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, zum anderen die Höhe des Volljährigenunterhalts für zwei mündige Kinder.
Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2019 lebten die vier Kinder weiterhin bei der Ehefrau in der ehelichen Liegenschaft. Die Ehefrau ging bereits während der Ehe einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 25% nach, erhöhte dieses ab Mai 2020 auf 60% und nahm zusätzlich eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit auf. Der Ehemann arbeitete stets Vollzeit als Lehrer. Zwei Kinder waren zum Zeitpunkt des Entscheids des Kantonsgerichts bereits volljährig, die beiden minderjährigen Zwillinge befanden sich beide in der Lehre.
Strittig vor Bundesgericht war 1) die Anrechnung der dem Ehemann im Jahr 2019 ausbezahlten Treueprämie an sein Einkommen, 2) die Höhe der Anrechnung der Lehrlingslöhne der minderjährigen Kinder an deren Unterhalt sowie 3) der Anspruch der volljährigen Kinder auf einen Überschussanteil.
II. Treueprämie
Anlass zur Beschwerde gaben vorerst die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend das Einkommen des Ehemannes. Weder die Erst- noch die Zweitinstanz haben bei der Festlegung seines Einkommens die im Jahr 2019 erhaltene (einmalige) Treueprämie in Höhe von CHF 3‘000.-- berücksichtigt und nahmen (lediglich) sein Grundsalär als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig wurden der Ehefrau die ihr (ebenfalls nur) im Jahr 2019 ausbezahlten Überstunden vollumfänglich an ihr Einkommen angerechnet. Die Ehefrau beanstandete diese „ungleiche Behandlung“ vor Bundesgericht als unhaltbar und beantragte, dass die ihrem Ehemann ausgezahlte Treueprämie – analog ihrer Überstundenentschädigung – an sein...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.