Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Zürcher Obergerichts, wonach die in einem gerichtlichen Verfahren abgeschlossene Elternvereinbarung über den Volljährigenunterhalt des Kindes diesem einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschafft, auch wenn der Volljährigenunterhalt nicht Streitgegenstand des Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahrens bildet; es handelt sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dem Kind steht es offen, durch eine Klage gegebenenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu erwirken, deshalb ist sein Einverständnis nicht erforderlich. Da die Ehe der Eltern inzwischen geschieden worden war, war bezüglich der Eheschutzvereinbarung die aufschiebende Bedingung «für die Dauer des Getrenntlebens» eingetreten, weshalb die Rechtsöffnung überwiegend abgewiesen wurde.