Pflicht zur Bestimmung des Volljährigenunterhalts bei einem Kleinkind
Pflicht zur Bestimmung des Volljährigenunterhalts bei einem Kleinkind
Pflicht zur Bestimmung des Volljährigenunterhalts bei einem Kleinkind
I. Sachverhalt
Vater und Mutter sind die unverheirateten Eltern des 2016 geborenen Kindes. Mit Klage vom 17. Dezember 2018 verlangte das Kind zusammen mit seiner Mutter vom Vater unter anderem (Volljährigen-)Unterhalt.
II. Erwägungen
E. 11.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht erwog am 11. November 2020 bezüglich eines Kindes mit Jahrgang 2005, dass es ‹etwas künstlich› wäre, für die Zeit der Volljährigkeit bereits Unterhaltsbeiträge festzusetzen; es erscheine ‹in der vorliegenden spezifischen Konstellation naheliegender›, wenn die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen über den Unterhalt einigen würden. Der Gesetzgeber ermöglicht es einem Kind, bereits in jüngeren Jahren auch für die Zeit nach...
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