Das Bundesgericht bestätigt in 5A_120/2021 seine neuste Rechtsprechung, wonach es willkürlich ist, wenn das Eheschutzgericht Tatsachen und Beweismittel, die sich nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verwirklichen, unbeachtet lässt. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Vorbringen nach Massgabe des Novenrechts von Art. 229 und 317 ZPO im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.