Das Bundesgericht legt im vorliegenden Entscheid ausführlich die Voraussetzungen des Vermögensverzehrs im Unterhaltsrecht dar. Es kommt zum Schluss, dass Erbvermögen grundsätzlich nicht für die Sicherstellung des Unterhalts beigezogen werden könne, es sei denn, es liege ein begründeter Ausnahmefall vor. Wann von einem solchen auszugehen ist, lässt das Bundesgericht allerdings offen. Dieser Beitrag widmet sich einerseits der Frage nach dem Ausnahmefall. Andererseits beleuchtet er die Überlegungen, die hinter der Unterscheidung zwischen Erb- und sonstigem Vermögen stehen und wirft die Frage auf, ob die Unterscheidung gerechtfertigt ist.