Entscheidet ein Gericht in einem selbständigen Unterhaltsprozess aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über weitere Kinderbelange, so ist der andere Elternteil förmlich in das Verfahren einzubeziehen. Werden nämlich nicht alle Personen, die in ihrer Rechtsstellung vom Urteil betroffen sind, förmlich in den Prozess einbezogen, so stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat.