Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung von Entscheiden über Ordnungsbussen und Disziplinarmassnahmen
Rechtsanwältin A. erhob Beschwerde gegen Disziplinarmassnahmen, welche ihr gegenüber verfügt wurden. Sie verliess sich dabei auf die in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen – ihr Vertrauen wurde vom Bundesgericht geschützt. Offen blieb jedoch, ob die Rechtsmittelbelehrung korrekt war, weshalb diesbezüglich Vorsicht geboten ist.
Leitmaxime für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl
Gemäss Bundesgericht dürfen pönale oder generalpräventive Überlegungen beim Entscheid über die Zuteilung der Obhut keine Rolle spielen. Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren.
Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB
Das Bundesgericht befasst sich in dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 21. November 2023 (Urteil 5A_375/2023) mit den Voraussetzungen für die Erteilung von Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB und kommt für den zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass diese nicht gegeben sind.
Das Bundesgericht hat vor ein paar Monaten zum Rundumschlag ausgeholt und mit seinen Entscheiden BGE 147 III 249 und BGE 147 III 308 in konstanter Rechtsprechung aufrechterhaltene und liebgewonnene Regeln über Bord geworfen. Wer bei der Scheidung älter als 45 Jahre ist oder länger als 10 Jahre verheiratet war, kann sich heute nicht mehr darauf verlassen, ohne Weiteres Unterhalt bis zur Pensionierung zu bekommen.
Die Befürworter der Initiative werben mit Regenbogenfahnen und eigens kreierten Songs für ihr Anliegen, die Gegner machen mit Bildern von traurigen Kindern mobil. Die Öffnung der Ehe für alle Personen wird intensiv diskutiert, und die Abstimmung steht kurz bevor. Was will die Vorlage genau? Und werden damit wirklich alle rechtlichen Ungleichheiten behoben?
Der Beitrag befasst sich mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren bei selbständigen Unterhaltsklagen. Er untersucht die geltende Rechtslage, erläutert die Umsetzung in einzelnen Kantonen und beantwortet aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schlichtungsverfahren entfällt.
Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil I beschäftigt sich mit den Meilensteinen und dem gesellschaftlichen Kontext.
Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente und tragfähige Gesetzeslösung für das Ehe- und Familienrecht im 21. Jahrhundert. Teil II dieses Beitrags beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den Leitlinien für eine künftige rechtliche Zuordnung von Elternschaft und erläutert die notwendigen Schritte.
Entwicklungen im Familienrecht | Le point sur le droit de la famille
In Umsetzung der sog. Istanbul-Konvention1 ist die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt2 verabschiedet und am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt worden. Auch sind mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 per 1. Juli 2020 verschiedene Bestimmungen in ZGB3 und ZPO4 geändert worden.5 Insbesondere sieht der neue Art. 28b Abs. 3bis ZGB die Mitteilung von gerichtlichen Entscheiden betreffend Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen an die KESB und andere Behörden vor. Weitere Bestimmungen betreffen die elektronische Überwachung im Rahmen des Gewaltschutzes; sie werden erst 2022 in Kraft treten.
Das Konkubinat als gefestigte Lebensgemeinschaft scheint – aus einer soziologischen Perspektive – mit der Ehe identisch zu sein. Aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ergeben sich allerdings erhebliche Unterschiede. Ein «Konkubinatsrecht» gibt es in der Schweiz nicht, weshalb die verschiedenen, auf das Konkubinat anwendbaren Regularien punktuell zu bestimmen und anzuwenden sind. Eine kleine Orientierungshilfe im Rechtsdschungel des Konkubinats …