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Gegenstandslosigkeit der Scheidungsklage zufolge Säumnis der klägerischen Partei bei gegenseitigem Scheidungswillen

Gegenstandslosigkeit der Scheidungsklage zufolge Säumnis der klägerischen Partei bei gegenseitigem Scheidungswillen

Kommentierung
Verfahrensrecht

Gegenstandslosigkeit der Scheidungsklage zufolge Säumnis der klägerischen Partei bei gegenseitigem Scheidungswillen

I. Ausgangslage

Im Urteil LC210006 setzt sich das Obergericht des Kantons Zürich mit einem vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit einer Scheidungsklage auseinander. Nachdem die Klägerin am 30. August 2019 die Klage nach Art. 114 ZGB einreichte, wurden zwei Einigungsverhandlungen durchgeführt, vier Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie ein Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss gefällt, bevor es zur angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2021 kam. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hatten die Parteien bereits seit über zwei Jahren getrennt gelebt und der Beklagte seinerseits beantragte – anlässlich der Einigungsverhandlung – die Scheidung der Ehe. Da es zu keiner Einigung kam, wurde der Klägerin eine Frist zur Klagebegründung angesetzt, welche nach 40 Tagen unbenützt abgelaufen war. Infolgedessen wurde die Scheidungsklage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gegen den Abschreibungsentscheid erhob der Beklagte Berufung.

In seiner Berufungsschrift argumentierte der Beklagte, er habe seinerseits anlässlich der Einigungsverhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB gestellt. Deshalb habe er einen eigenständigen Anspruch auf materielle Beurteilung, weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht wegen Säumnis der Klägerin hätte abschreiben dürfen.

Das Obergericht bestätigt, dass sich aus dem Protokoll des erstinstanzlichen Verfahrens ergebe, dass die Einzelrichterin anlässlich der Einigungsverhandlung festgestellt habe, dass der Scheidungsgrund im Sinne von Art. 114 ZGB gegeben sei, und überdies der Beklagte seinerseits einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt habe. Der Beklagte übersehe allerdings, dass er seine Anträge in der Einigungsverhandlung, d.h. im Schlichtungsverfahren, gestellt habe und noch nicht nach Massgabe der gesetzlichen Verfahrensordnung prozessual formgültig in den Prozess...

 

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