Begrenzung des Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen
Begrenzung des Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen
Begrenzung des Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen
1. Ausgangslage
Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung1 gelangt bei der Unterhaltsbemessung neu auch bei deutlich besseren finanziellen Verhältnissen die zweistufige Methode mit Existenzminimumsberechnung und Überschussverteilung zur Anwendung. Damit werden künftig deutlich grössere Überschüsse zu verteilen sein als bisher, so dass sich die Frage nach einer Begrenzung des Überschussanteils des Kindes «aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen» vermehrt stellen wird.
Während sich beim Ehegattenunterhalt (ehelich und nachehelich) die Begrenzung aus dem vor der Trennung gelebten Lebensstandard ergibt, ist diese «Deckelung» beim Überschussanteil des Kindes nicht im Sinne einer allgemeinen Regel anzuwenden.2 Das Kind soll auch an verbesserten Verhältnissen und einem verbesserten Lebensstandard der Eltern nach der Trennung und in der Zukunft teilhaben.
Für die Begrenzung des Überschussanteils des Kindes sind daher andere Kriterien heranzuziehen. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht bisher nicht konkret mit dieser Frage auseinandergesetzt.
2. Urteil des Zürcher Obergerichts LZ190021-O vom 18. Mai 2021
Das Zürcher Obergericht musste im hier kommentierten Entscheid zunächst die strittige Obhut und das Besuchsrecht in Bezug auf die gemeinsame Tochter der Parteien beurteilen. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Sie trennten sich rund drei Monate nach der Geburt der Tochter. Das Obergericht stellte das im Urteilszeitpunkt knapp viereinhalbjährige Kind (anders als die Vorinstanz) im Wesentlichen aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. Der Kindsvater wurde...
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