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Bar- vs. Naturalunterhalt, Berechnung und Gewichtung von Betreuungsanteilen

Bar- vs. Naturalunterhalt, Berechnung und Gewichtung von Betreuungsanteilen

Kommentierung
Unterhaltsrecht

Bar- vs. Naturalunterhalt, Berechnung und Gewichtung von Betreuungsanteilen

I. Ausgangslage

Im Entscheid LC210002 vom 25. Mai 2021 äusserte sich das Obergericht Zürich einerseits zum Verhältnis von Bar- und Naturalunterhalt. Andererseits erwog es die Kriterien zur Bewertung der Betreuungsanteile bei alternierender Betreuung und dessen Mindestumfang.

Die Parteien im kommentierten Entscheid sind Eltern zweier Kinder (geb. 2014 und 2017). Sie heirateten im Mai 2019. Mit Urteil vom Dezember 2020 wurde die Ehe geschieden. Es wurde die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder angeordnet und die alleinige Obhut der Kindsmutter übertragen.

Die Kindsmutter wehrte sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit Berufung. Sie verlangte eine Erhöhung der vom Kindsvater zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Ihre Berufung begründet sie unter anderem damit, dass der Kindsvater die Kinder nur zu einem Anteil von 15 - 17% betreue. Er habe daher für den gebührenden Unterhalt der Kinder in Geld aufzukommen.

II. Bar- vs. Naturalunterhalt

Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht.1 Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat daher grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Von diesem Grundsatz kann das Gericht nach Ermessen abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere....

iusNet FamR 24.01.2022

 

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