In BGE 147 III 121 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Anspruch besteht, die Betreuung als alternierende Obhut zu bezeichnen, wenn beide Eltern einen ähnlichen Anteil bei der Betreuung der Kinder leisten. Ist dies der Fall, muss das Gericht zusätzlich den Wohnsitz der Kinder festlegen. Ausserdem besteht bei der hälftigen Betreuung auch der Anspruch auf die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften, es sei denn, ein Elternteil hätte einen grösseren Erwerbsausfall zu verzeichnen.