Das Bundesgericht befasst sich im vorliegenden Entscheid mit der Frage der Abänderung von Eheschutzmassnahmen zufolge eines ausländischen Scheidungsurteils. Es stellt fest, dass der Frage, ob Eheschutzmassnahmen aufgrund eines (ausländischen) Scheidungsurteils dahingefallen sind, der Charakter einer Ergänzung des (ausländischen) Scheidungsurteils zukomme. Ob das ausländische Scheidungsurteil lückenhaft ist oder die entsprechende Scheidungsnebenfolge abschliessend geregelt hat, ist nicht vom Eheschutzgericht zu beurteilen, sondern durch das für die Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zuständige Gericht.