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Eheschutz

Eheschutz

Verhältnis von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022

Im vorliegenden Urteil stellt das Bundesgericht klar, dass der Vorrang des Minderjährigen- vor dem Volljährigenunterhalt nur dann greift, wenn es um die Deckung der familienrechtlichen Existenzminima geht. Sind diese gedeckt, ist aus den verbleibenden Mitteln der Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Eine Überschussverteilung kommt erst infrage, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist.
iusNet FamR 23.09.2022

Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts

Kommentierung
Eheschutz
Verfahrensrecht
- aktualisiert - 
In BGE 148 III 95 setzt sich das Bundesgericht erneut mit der Kompetenzabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht auseinander. Es bejaht die bis anhin umstrittene Rechtsfrage, ob das Eheschutzgericht Tatsachen, die sich erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ereignet haben, bei seinem Entscheid zu berücksichtigen hat. Die neueste bundesgerichtliche Entscheidung und damit die Aufgabe der bisherigen Zürcher Praxis ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.
Daniela Fischer
iusNet FamR 17.03.2022

Vervielfachung des Grundbetrags und hypothetisches Einkommen der Unterhaltsberechtigten

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_108/2020 vom 7. Dezember 2021

Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 entschied das Bundesgericht, dass es im Rahmen der einstufigen Berechnungsmethode zulässig ist, in sehr guten finanziellen Verhältnissen den Grundbetrag zu vervielfachen. Ferner entschied es, dass für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei keine Mankosituation vorliegen müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehe, sodass die Eigenverantwortung und damit die Pflicht zur eigenen Erwerbstätigkeit vorgehe.
iusNet FamR 28.02.2022

Ehelicher Unterhalt: Prozessmaximen, Berechnungsmethode und Eigenversorgungsfähigkeit

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht
Das Bundesgericht entschied im vorliegenden Fall zum einen, dass die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden dürfen. Zum anderen erklärte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes für verbindlich. Schliesslich urteilte es, dass wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, ist die Arbeitskapazität, welche infolge der Befreiung von Naturalleistungen an die Gemeinschaft frei geworden ist, auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist.
iusNet FamR 13.12.2021

Vermögensverzehr für Unterhaltszahlungen

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 393 entschieden, dass Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen angezehrt werden darf, sofern es sich nicht um Erbschaftsvermögen handelt. Handelt es sich um Erbschaftsvermögen, muss ein Ausnahmefall vorliegen. Wann ein solcher gegeben ist, lässt das Bundesgericht allerdings offen. Beim Umfang des Vermögensverzehrs ist zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner auch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Ein pauschales Abstellen auf die Vermögensfreigrenze des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen ELG zur Bestimmung des jährlichen Umfangs des Vermögensverzehrs ist nicht zulässig.
iusNet FamR 27.08.2021

Nachehelicher Unterhalt

Fachbeitrag
Ehescheidung
Eheschutz
Unterhaltsrecht

Die neue Rechtsprechung im Praxistest

Das Bundesgericht hat vor ein paar Monaten zum Rundumschlag ausgeholt und mit seinen Entscheiden BGE 147 III 249 und BGE 147 III 308 in konstanter Rechtsprechung aufrechterhaltene und liebgewonnene Regeln über Bord geworfen. Wer bei der Scheidung älter als 45 Jahre ist oder länger als 10 Jahre verheiratet war, kann sich heute nicht mehr darauf verlassen, ohne Weiteres Unterhalt bis zur Pensionierung zu bekommen.
Annekatrin Wortha
iusNet FamR 27.08.2021

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