Das Bundesgericht bejaht das Interesse des 83-jährigen Ehemannes, seine langjährige Lebenspartnerin heiraten zu können. Da der Scheidungsgrund (Art. 114) liquid sei, das Scheidungsverfahren bereits lange dauere, der Ehemann sich allerdings in fortgeschrittenem Alter befinde und an einer schweren, potentiell tödlichen Krankheit leide, wurde sein Antrag auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gutgeheissen.