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Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut

Kommentierung
Unterhaltsrecht

Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut

Das Bundesgericht erlässt mit seinem Entscheid 5A_330/2022 ein weiteres Urteil zur Klärung der Berechnung des Kinderunterhalts im Falle der alternierenden Obhut. Zusammengefasst stellt das Bundesgericht klar, dass im Falle einer alternierenden Obhut (zumindest bei hälftigen Betreuungsanteile) auch die Überschussanteile der Kinder grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu verteilen sind. Eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung muss begründet werden. Die Kommentierung setzt sich mit möglichen Gründen auseinander und vergleicht den Entscheid mit ähnlich gelagerten Bundesgerichtsentscheiden.
Daniela Fischer
iusNet FamR 24.07.2023

Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht

Verschlechterungsverbot, alternierende Obhut und Kostenverteilung

In diesem Fall konnte sich das Bundesgericht gleich zu mehreren Fragen äussern. Es hielt zunächst fest, dass unter Geltung des Offizialgrundsatzes kein Verschlechterungsverbot gilt, dass die alternierende Obhut nicht der gesetzliche Regelfall, sondern einzelfallweise zu prüfen ist, und dass eine Abweichung von der hälftigen Kostenteilung durchaus geboten sein kann.
iusNet FamR 23.07.2023

Gleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Kinder

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht

Gleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Kinder

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Mutter wegen der Betreuung des ausserehelichen Sohnes nicht Vollzeit arbeiten kann. Eine Ungleichbehandlung zum Vollzeit arbeitenden und die beiden älteren gemeinsamen Töchter betreuenden Vater wird verneint.
iusNet FamR 13.07.2023

Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle

Kommentierung
Verfahrensrecht

Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle

Die Urteilskommentierung beleuchtet die beiden Bundesgerichtsurteile 5A_773/2021 und 5A_640/2022, welche sich beide mit dem Wegfall der behördlichen bzw. gerichtlichen Zuständigkeit beim Wegzug des Kindes befassen. Die Autorin setzt die Entscheide in Relation zu den im Jahr 2022 ergangenen EGMR Entscheiden zu dieser Thematik und kritisiert die aktuelle innerstaatliche Gerichtspraxis, welche vom Bundesgericht geschützt wird.
Franziska Mulle
iusNet FamR 29.06.2023

Teilurteil im Scheidungspunkt

Rechtsprechung
Ehescheidung

Teilurteil im Scheidungspunkt

Das Bundesgericht bejaht das Interesse des 83-jährigen Ehemannes, seine langjährige Lebenspartnerin heiraten zu können. Da der Scheidungsgrund (Art. 114) liquid sei, das Scheidungsverfahren bereits lange dauere, der Ehemann sich allerdings in fortgeschrittenem Alter befinde und an einer schweren, potentiell tödlichen Krankheit leide, wurde sein Antrag auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gutgeheissen.
iusNet FamR 26.06.2023

Wegfall der Zuständigkeit nach erteilter Bewilligung zum Aufenthaltswechsel durch die KESB

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht

Wegfall der Zuständigkeit nach erteilter Bewilligung zum Aufenthaltswechsel durch die KESB

Genehmigt die KESB den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland, entfällt die innerstaatliche Zuständigkeit.
iusNet FamR 02.06.2023

Berechnung und Verteilung des Kindesunterhalts bei alternierender Betreuung

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht

Berechnung und Verteilung des Kindesunterhalts bei alternierender Betreuung

Im Entscheid 5A_330/2022 vom 27. März 2023 überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid die Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages bei alternierender Obhut. Es kommt zum Schluss, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz willkürlich sei und hält fest, dass die gesamten Kinderkosten (inkl. Wohnkostenanteil bei jedem Elternteil) entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern auf diese zu verteilen sind, wobei berücksichtigt werden muss, welche Kosten bei welchem Elternteil anfallen. Der Überschussanteil des Kindes ist bei je hälftiger Betreuung auch je hälftig auf die beiden Haushalte zu verteilen.
iusNet FamR 24.05.2023

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