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Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut

Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut

Kommentierung
Unterhaltsrecht

Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut

A. Prozessgeschichte

A (geb. 1981) und B (geb. 1977) heirateten im Jahr 2010. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C (geb. 2010) und D (geb. 2015) hervorgegangen. In der Trennungsvereinbarung vom 1. Mai 2019 vereinbarten die Parteien u.a. eine alternierende Obhut, wonach ein hälftiges, wochenweise gelebtes Betreuungsmodell und eine hälftige Aufteilung der Schulferien der Kinder vereinbart wurde. Am 24. März 2021 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen entschied das zuständige Gericht am 16. September 2021, dass der Ehemann zu Gunsten des Sohnes C monatlich CHF 1'860.00 (zzgl. Familienzulagen) und zu Gunsten des Sohnes D monatlich CHF 1'700.00 (zzgl. Familienzulagen) überweist. Weiter wurde der Ehemann zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau in der Höhe von CHF 3'200.00 monatlich verpflichtet.

Gegen die Unterhaltsbeiträge gemäss dem erstinstanzlichen Urteil erhob die Ehefrau Berufung, welche von der zweiten Instanz mit Urteil vom 31. März 2022 entschieden wurde, wobei die Unterhaltsbeiträge erhöht wurden. Am 6. Mai 2022 gelangte der Ehemann mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht und focht die zweitinstanzlich angeordneten Unterhaltsbeiträge an.

B. Streitpunkte vor Bundesgericht

Der Ehemann rügte vor Bundesgericht zusammengefasst, dass die kantonalen Gerichte ihn dazu verurteilt hatten, der Mutter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, der den Wohnanteil seiner Kinder, wenn sie bei ihm wohnen, sowie die Hälfte ihres Existenzminimums umfasst, obwohl er diese Kosten für seine Kinder bereits selbst bezahlt. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung der Vorinstanz, wonach bei alternierender Obhut der Unterhaltsbeitrag eines Elternteils konkret festzulegen ist, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die jeder Elternteil direkt für den Unterhalt des Kindes bezahlt und die daher vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen sind.

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iusNet FamR 24.07.2023

 

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