In seinem Urteil 5A_928/2022 vom 12.10.2023 erinnert das höchste Gericht daran, dass ein Gericht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgericht triftige Gründe nennen muss, damit es von der Schlussfolgerung eines Gutachtens abweichen kann. An sich würdigt das Gericht ein Gutachten frei. Weicht das Gericht mit dem Argument vom Gutachten ab, dass sich dieses nicht zur Obhut hätte äussern dürfen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, so erweist sich dies als willkürlich.