Eheschutzmassnahmen
Eheschutzmassnahmen
Eheschutzmassnahmen
I. Sachverhalt1
B., (geb.1957), und A., (geb. 1952), heirateten 2017 und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat zwei erwachsene Töchter aus einer früheren Beziehung. Der Ehemann hat zwei erwachsene Söhne, ebenfalls aus einer früheren Beziehung. Außerdem ist er der Vater von C.________, der noch minderjährig ist. Die Ehefrau zog am 27. November 2020 aus.
Mit Urteil vom 25.04.2022 wurde durch das Eheschutzgericht das Getrenntleben seit dem 27.11.2020 festgestellt. Ausserdem wurde A. die ausschliessliche Nutzung der gemeinsamen Wohnung zugesprochen und dieser zur Unterhaltszahlung an B. in Höhe von Fr. 11'000.- pro Monat ab dem 01.12.2020 verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes wurde mit Urteil vom 28.09.2022 abgelehnt.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 04.11.2022 gelangte A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 28.09.2022. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen...
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