Im französischsprachigen Urteil 5A_1065/2020 vom 2. Dezember 2021 entschied das Bundesgericht, dass es nicht willkürlich ist, den Wohnkostenanteil der Kinder auf den gesamten Wohnkosten zu berechnen und den Rest je zur Hälfte auf die Konkubinatspartner zu verteilen. Ferner stützte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, wonach der Betreuungsunterhalt zu 40% auf das jüngste, nicht gemeinsame Kind und zu je 20% auf die drei älteren, gemeinsamen Kinder zu verteilen ist.