Voraussetzungen der Bezahlung eines kapitalisierten Unterhaltes
Voraussetzungen der Bezahlung eines kapitalisierten Unterhaltes
Voraussetzungen der Bezahlung eines kapitalisierten Unterhaltes
I. Sachverhalt
Mann und Frau haben 1997 in Genf geheiratet. Sie haben Gütertrennung vereinbart. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Sie haben sich ein erstes Mal im 2004 getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom Mai 2014 verpflichtete sich der Mann, der Frau bis Ende Dezember 2014 ca. CHF 1'500 Unterhalt zu bezahlen. Ab Januar 2015 verzichtete die Frau auf Unterhalt. Im Dezember 2016 reichte er Scheidungsklage ein und beantragte die Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, und den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich. Die Frau hingegen beantragte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500'000 in Kapitalform sowie eine auf Art. 165 Abs. 1 ZGB gestützte Entschädigung von CHF 35'000, da sie für ihren Mann gearbeitet habe, ohne dafür entlohnt zu werden. Die beiden Beträge seien die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB, auf die sie nicht verzichtet habe. Ihre Vorsorgeguthaben sollten aufgrund des Missverhältnisses zwischen den Anwartschaften beider Parteien nicht geteilt werden. Eventualiter verlangte sie die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von CHF 4'000 pro Monat bis zum...
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