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Das Bundesgericht schützt den Entscheid des Zürcher Obergerichts und verweigert die Rückführung des Sohnes ebenfalls. Der Vater habe dem Umzug des Sohnes von London in die Schweiz nachträglich zugestimmt. Dies ergebe sich aus verschiedentlichen Handlungen, welche auch ein Laie als nichts anderes als Zustimmung zum Umzug werten könne. Beispielsweise die Unterzeichnung der Wohnsitzanmeldung, die Überweisung von Geld für die KiTa, die Übergabe der persönlichen Effekten, die Unterzeichnung der Scheidungskonvention sowie einschlägige WhatsApp-Nachrichten.