Vorsicht: Stolperstein Steuerrecht im güterrechtlichen Kontext
Güterrechtliche Ausgleichszahlungen sind im Bund und den Kantonen einkommenssteuerfrei. Dennoch finden sich in verschiedenen güterrechtlichen Kontexten steuerrechtliche Stolpersteine, welche zu unerwarteten und damit meist unangenehmen steuerlichen Folgen führen können. Umso mehr lohnt es sich insbesondere bei komplexeren Scheidungsvereinbarungen diese auch bezüglich allfälliger steuerlicher Folgen für die Parteien zu prüfen. Der nachfolgende Artikel soll in erster Linie für einige dieser Stolpersteine sensibilisieren.
Am 1. Januar 2022 ist im Kanton Zürich das neue Kinder- und Jugendheimgesetz zusammen mit der neuen Kinder- und Jugendheimverordnung in Kraft getreten. Es regelt die Angebote, Zuständigkeiten und Finanzierung erbrachter Leistungen zwischen den Beteiligten, d.h. Eltern, Institutionen, Gemeinden und Kanton.
Das Zürcher Obergericht setzt sich im Entscheid LY210010 vom 15. Juli 2021 mit der Frage auseinander, wann im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ein Vermögensverzehr - und damit die für die Gewährung des Gesuchs nötige Mittellosigkeit - glaubhaft dargelegt wurde. Die Anforderungen sind hoch. Die Kommentierung setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und würdigt diese kritisch. Die Autorin gelangt zum Schluss, dass die strenge Praxis der Gerichte zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Rechtssuchenden und zur Erschwerung der anwaltlichen Tätigkeit führt.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid.
Pflicht zur Bestimmung des Volljährigenunterhalts bei einem Kleinkind
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied im publizierten Entscheid vom 15. Juni 2021, dass der Volljährigenunterhalt auch dann zu bestimmen ist, wenn das Kind erst vier Jahre alt ist.
Bar- vs. Naturalunterhalt, Berechnung und Gewichtung von Betreuungsanteilen
Das Obergericht des Kantons Zürich erwägt im kommentierten Entscheid, dass ein Betreuungsanteil nicht nur nach quantitativen, sondern auch nach qualitativen Kriterien zu bewerten ist und als Mindestumfang der alternierenden Betreuung in der Regel 20% gelten.
Gegenstandslosigkeit der Scheidungsklage zufolge Säumnis der klägerischen Partei bei gegenseitigem Scheidungswillen
Im Urteil LC210006 setzt sich das Obergericht des Kantons Zürich mit einem vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit einer Scheidungsklage auseinander. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hatten die Parteien bereits seit über zwei Jahren getrennt gelebt und der Beklagte seinerseits beantragte – anlässlich der Einigungsverhandlung – die Scheidung der Ehe. Da es zu keiner Einigung kam, wurde der Klägerin eine Frist zur Klagebegründung angesetzt, welche nach 40 Tagen unbenützt abgelaufen war. Infolgedessen wurde die Scheidungsklage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gegen den Abschreibungsentscheid erhob der Beklagte Berufung. Das Obergericht bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Abänderung von im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen, wenn das Kind inzwischen volljährig wurde, vereinheitlicht. Es gelangen nicht die Regeln des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens, sondern je nach Streitwert die Bestimmungen des ordentlichen oder des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung.
Begrenzung des Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen
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Das Obergericht des Kantons Zürich hält im kommentierten Entscheid eine Begrenzung des Überschussanteils des Kindes aufgrund der konkreten Bedürfnisse für angezeigt. Es legt deshalb unter Berücksichtigung verschiedener Umstände einen pauschalen Überschussanteil für das Kind fest. Aufgrund der obergerichtlichen Vorgehensweise bleibt jedoch die Frage, nach welchen Kriterien der Überschussanteil eines Kindes konkret begrenzt werden soll, weiterhin ungeklärt.
Das Obergericht des Kantons Zürich befasst sich im vorliegenden Entscheid RZ210005 mit der Beschwerde über die Auferlegung eines Kostenvorschusses von CHF 20'000 im Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Insbesondere klärt es die Absehbarkeit der Schwierigkeit des Falles zu Beginn des Prozesses, die Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern und die Vorschusspflicht im Rahmen der Untersuchungsmaxime.